Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch vier des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch drei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160832
Alte Dokumentnummer
N5198511171Y