Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß § 73 Abs. 4 mitgewirkt haben, eine pauschale Abgeltung gemäß § 55 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu gewähren.(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 73, Absatz 4, mitgewirkt haben, eine pauschale Abgeltung gemäß Paragraph 55, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu gewähren.
(2) § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge - erfüllen und mit der Milchlieferung vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden. Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983 bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Einzelrichtmenge von höchstens 40 000 kg erlangen.(2) Paragraph 75, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge - erfüllen und mit der Milchlieferung vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden. Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983 bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist Paragraph 75, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Betriebe abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Einzelrichtmenge von höchstens 40 000 kg erlangen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.