Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dorotheumsgesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Z 3Zum Inkrafttreten vergleiche Ziffer 3
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu § 4, BGBl. Nr. 66/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,)
Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Ziffer eins, handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Es treten in Kraft
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Juli 1993, Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Jänner 1995.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12160904
Alte Dokumentnummer
N5199354777J