Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 293/1958Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 266/1956, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Art. I Z. 8;rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8,;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 293/1958)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,) (3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z. 6 und des § 292a Abs. 3 in Art. I Z. 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.Ergibt sich aus der Anwendung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und des Paragraph 292 a, Absatz 3, in Artikel römisch eins, Ziffer 7, ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4)Absatz 4,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160977
Alte Dokumentnummer
N6195546188L