Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1980Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
(Anm.: aus BGBl. Nr. 585/1980, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Scheidet ein gemäß Art. VI Abs. 1 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 18 dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Scheidet ein gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
(3)Absatz 3,Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 sind im übrigen die Bestimmungen des § 314a Abs. 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 18 entsprechend anzuwenden.Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins, sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 314 a, Absatz 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161068
Alte Dokumentnummer
N6195546283L