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Art. 2 (ÜR) HVG

Fassungen
01.01.1976 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 95/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)01.07.199430.06.2016 § → § BGBl. Nr. 95/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 2 (ÜR)01.01.197630.06.1994 BGBl. Nr. 95/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 95/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,, zu den Paragraphen 55, 56, 88, 89 und 90, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,)

Anmerkung, Absatz eins und 2 gegenstandslos)

  1. Absatz 3,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikel römisch eins, der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 56, des Heeresversorgungsgesetzes entsprechend zu mindern oder einzustellen.

    Anmerkung, Absatz 4, gegenstandslos)

  2. Absatz 5,Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger Bescheide, die von den bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen erlassen worden sind, ferner zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission abgeschlossenen Verfahrens und zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung bei einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission vorzunehmen war oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner 1976 die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.

Schlagworte

Kleiderpauschale, Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12161155

Alte Dokumentnummer

N6196410248X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/95/A2/NOR12161155