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Art. 3 (ÜR) GehG

Fassungen
01.03.1969 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 198/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.09.200211.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.09.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.07.199331.08.1998 § → § BGBl. Nr. 519/1993 · 7 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198530.07.1993 § → § BGBl. Nr. 548/1984, BGBl. Nr. 656/1983 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 656/1983 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.07.198131.12.1983 § → § BGBl. Nr. 662/1977 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.197830.06.1981 § → § BGBl. Nr. 677/1978 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.09.197331.12.1977 § → § BGBl. Nr. 396/1975 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)08.08.197031.08.1973 § → § BGBl. Nr. 245/1970 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.03.196931.08.1998 BGBl. Nr. 198/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 198/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten, die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird, die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, erhalten haben.
  3. Absatz 3,Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
  4. Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Absatz 8,), in den Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun befinden, und bei Beamten der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
  7. Absatz 7,Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, liegt. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
  8. Absatz 8,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6 und 7 sind,
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Gegenstandslos)
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
    durchzuführen.
  9. Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
  10. Absatz 10,Bei Beamten, auf die Absatz 6, oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Absatz 6, günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
  11. Absatz 11,Eine Anrechnung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 10 nicht berührt.

Schlagworte

Stichtagsvergleich, Vordienstzeiten

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161227

Alte Dokumentnummer

N61971133990