Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1983Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1983, zu BGBl. Nr. 560/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(2)Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 60 Abs. 1 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 60, Absatz eins und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
NOR12161288
Alte Dokumentnummer
N6197846669L