Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu § 15 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu Paragraph 15, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Ein Beamter, der dem im § 86 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam. Ein Beamter, der dem im Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam.
Schlagworte
politisch Verfolgte, politische Haft