Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1982Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,, zu den Paragraphen 4, 32 und 40, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
(1)Absatz eins,Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Art. III Z 1 aufgehobenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.Solange geeignete Lehrer, die die gemäß Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:Die gemäß Absatz eins, aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:
wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdemwenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem
eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1,eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1, die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einem Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1;
wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1;wenn die Verwendung nach Paragraph 40, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1;
in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe l 3.
(3)Absatz 3,Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Art. das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.Auf das Dienstverhältnis der gemäß Absatz eins und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, auf die Absatz 2, anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses "Art". das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Kettendienstverträge, Bedarfsmangel, Kündigung,
Anstellungserfordernisse, Kündigungsgründe,
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161340
Alte Dokumentnummer
N61982172730