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Art. 9 (ÜR) PG 1965

Fassungen
ab 01.07.1981 — BGBl. Nr. 350/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 (ÜR) heute01.07.1988 § → § BGBl. Nr. 737/1988 · 2 Dokumente
Art. 9 (ÜR)01.07.1981 BGBl. Nr. 350/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 350/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch neun

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)

Anmerkung, Absatz eins bis 4 gegenstandslos)

  1. Absatz 5,Ist die nach Absatz 4, Anmerkung, also auf Grund gesetzlicher Überleitung von Beamten des Ruhestandes und von Hinterbliebenen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse nach den Bezügen nach einer der Dienstklassen römisch eins bis römisch vier bemessen wurden) bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 gegenstandslos)

  2. Absatz 8,Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier zugrunde liegt, sind die Absatz eins bis 7 Anmerkung, Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Absatz 5, für eine Anwendung in Betracht) sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für Beamte der Verwendungsgruppe C, die die Dienstklasse römisch vier im Wege der Zeitvorrückung erreicht haben, in diese Dienstklasse jedoch nicht befördert wurden und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier zugrunde liegt.

    Anmerkung, Absatz 9, gegenstandslos)

Schlagworte

Überleitung, Rundung, Pensionsautomatik, Ruhegenußermittlungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12161341

Alte Dokumentnummer

N61982172740