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BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Absatz eins, genannten Personen an die Stelle der im Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:
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! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------!-----------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! !-----------------------!-----------------------!
! ! Schilling !
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! 5 ! 16.093 ! 16.155 !
! 6 ! 17.356 ! 17.443 !
! 7 ! 18.618 ! 18.730 !
! 8 ! 19.881 ! 20.018 !
! 9 ! 21.145 ! 21.304 !
! 10 ! 22.408 ! 22.591 !
! 11 ! 23.670 ! 23.877 !
! 12 ! 24.933 ! 25.165 !
! 13 ! 26.195 ! 26.451 !
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! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------!-----------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! !-----------------------!-----------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------!-----------------------!
! 14 ! 27.459 ! 27.739 !
! 15 ! 28.720 ! 29.025 !
! 16 ! 30.398 ! 30.550 !
(3)Absatz 3,Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Absatz eins, genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des Paragraph 56, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956.
(4)Absatz 4,Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Absatz eins, genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Absatz eins, genannten Personen eine Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach Paragraph 59, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Pensionsautomatik, Universitätsassistent, Hochschulassistent,
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Ruhegenußermittlungsgrundlage