Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Z 26.2 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(2)Absatz 2,Wird ein im Abs. 1 angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12161367
Alte Dokumentnummer
N61983175220