Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,Anmerkung, Zu Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86)Bundesgesetzblatt Nr. 86)
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
wird ab 1. Jänner 1984 um 2,67 vH erhöht; das Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.
(2)Absatz 2,Bei
teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undteilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1984 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ... .ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1984 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ... .
(3)Absatz 3,Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten Sondervertrag, die gemäß § 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt zuzuzählen sindZulagen nach einem im Absatz eins, oder 2 angeführten Sondervertrag, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt zuzuzählen sind
..., erhöhen sich, wenn sie in Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von den Abs. 1 und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage jedoch um 3 vH. ..., erhöhen sich, wenn sie in Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von den Absatz eins und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage jedoch um 3 vH.
(4)Absatz 4,Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1, 2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, 2, oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(5)Absatz 5,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins bis 4 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(6)Absatz 6,Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ... vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins bis 4 in Verbindung mit Absatz 5, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ... vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.