Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1989Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 184a BDG 1979, BGBl. Nr. 333)Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
(1)Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem im § 184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.Der Beamte des Dienststandes, der dem im Paragraph 184 a, BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
(2)Absatz 2,Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist
in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,
in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,
in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986
zulässig.
(3)Absatz 3,Die Überleitung wird mit dem im Abs. 2 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.Die Überleitung wird mit dem im Absatz 2, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(4)Absatz 4,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Abs. 2 bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Absatz 2, bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 3, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
Dokumentnummer
NOR12161375
Alte Dokumentnummer
N61983175330