Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zu § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,Anmerkung, Zu Paragraph 50 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333)Bundesgesetzblatt Nr. 333)
(1)Absatz eins,Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die Paragraphen 50 b bis 50 e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 171 a, BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.Absatz eins, ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12161404
Alte Dokumentnummer
N61984177570