Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1987Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4)Absatz 4,Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161424
Alte Dokumentnummer
N6198612378R