Rechtstracker.at

Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 238/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.07.198831.12.1996 § → § BGBl. Nr. 289/1988 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198731.12.1996 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 238/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  3. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161424

Alte Dokumentnummer

N6198612378R