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Art. 10 (ÜR) BDG 1979

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 237/1987 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 (ÜR)01.01.199031.08.2002 § → § BGBl. Nr. 346/1989 · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
Art. 10 (ÜR)01.07.198731.12.1989 § → § BGBl. Nr. 237/1987 · 2 Dokumente
Art. 10 (ÜR)01.09.198331.08.2002 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 237/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zehn

Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b des BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)

  1. Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem Fernmeldetechnischen Zentralamt angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
  2. Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Juli 1987 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Juli 1987, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4,Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  5. Absatz 5,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  6. Absatz 6,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184, b BDG 1979 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1987 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
  8. Absatz 8,Anmerkung, Übergangsrecht zum Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

Anmerkung

Nachfolgebestimmung: 240a BDG

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12161438

Alte Dokumentnummer

N61987191750