Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIV Artikel römisch 24
Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977) Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,)
(1)Absatz eins,Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.Die Artikel römisch eins bis römisch acht und die Artikel römisch elf bis römisch 22 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,(Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,) (3)Absatz 3,Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(4)Absatz 4,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(5)Absatz 5,Abs. 3 gilt nicht für die AnwendungAbsatz 3, gilt nicht für die Anwendung
des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 unddes Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach Paragraph 75, a BDG 1979 und
der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach Paragraph 56, a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für die AnwendungAbsatz 3, gilt für die Anwendung
der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 undder Paragraphen 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(7)Absatz 7,(Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) (8)Absatz 8,(Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,) (9)Absatz 9,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(10)Absatz 10,(Anm.: Vollziehungsklausel)Anmerkung, Vollziehungsklausel)
(11)Absatz 11,Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch 21 , ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(12)Absatz 12,Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.Artikel römisch 21 , Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Artikel römisch 21 , Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind. (13)Absatz 13,Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.Mit dem Inkrafttreten gemäß Absatz 12, erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.
(14)Absatz 14,Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Artikel römisch 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Anmerkung
Zu Abs. 12: Die Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des
Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, ist
nicht erlassen worden.
Dokumentnummer
NOR12161601
Alte Dokumentnummer
N6199614071A