Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 5. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu melden.Paragraph 5, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu melden.
(2)Absatz 2,Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Studierendenbeitrages nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag sind je Semester nur einmal zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Studierendenbeitrages nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag sind je Semester nur einmal zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12161673
Alte Dokumentnummer
N7199916249A