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Anl. 8 UniStEVO 1997

Fassungen
01.02.1999 bis 12.09.2000 — BGBl. II Nr. 40/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 813.09.200031.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 801.02.199912.09.2000 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 40/1999

Außerkrafttretensdatum

12.09.2000danach: BGBl. II Nr. 294/2000

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 8

                                                      zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

1.       Personenzählung

1.7 (Anm.: richtig: 1.1)

         Definition von Personenmengen (P)

1.1.1    PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium'')

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position vergleiche Ziffer eins Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 4)

1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6,)

1.1.3 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
  • Strichaufzählung
    mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität

1.1.4 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

2.       Studienzählung

         Definition von Studienmengen (S)

2.1      SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, mitbelegt

2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
  • Strichaufzählung
    die oder der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6

2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität

2.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt

2.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien:

ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in Paragraph 18, Absatz eins, GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12161691

Alte Dokumentnummer

N7199916268A