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Anlage 9
zu § 12 Abs. 5
Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der
beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser
Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien
zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium
den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle
aufweist.
1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.
1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu
bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines
Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.
2. Sortierung
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer
vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu
übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000
einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999
abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind
der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der
Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann
folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind
entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar
nacheinander anzuführen.
3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:
--------------------------------------------------------------------
Start Länge Feldbezeichnung Feldinhalt
--------------------------------------------------------------------
1 7 laufende Nummer siebenstellige, über
die
Berichtsstudienjahre
hinweg gleichbleibende,
laufende Nummer
anstelle
der Martikelnummer
8 1 Staatsangehörigkeit I = Inländer/in,
A = Ausländer/in
9 1 Geschlecht m, w
10 2 Nummer des Studiums lfd. Nr. gemäß Z 1.3
12 1 Fortsetzungsmeldung Z 4.1
13 11 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß
Anlage 4
24 2 Semesterzahl Fach-1 Z 4.2
26 2 Semesterzahl Fach-2 Z 4.2
28 1 Studienabschnitt (Fach-1) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
29 1 Studienabschnitt (Fach-2) Angabe gemäß Anlage 7 Z 3
30 2 Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.1
32 2 Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß
Z 4.3.2
4. Feldinhalt
4.1 Fortsetzungsmeldung
I in mindestens einem der beiden Semester des
Berichtsjahres war das Studium zur Fortsetzung gemeldet
oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden
Semester zum Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die
Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.
4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.
4.3 Semesterstundenzahl
Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.
Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.