Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1998Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,§ 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daßParagraph 29, Absatz 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß
die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.
(2)Absatz 2,§ 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.Paragraph 30, Absatz eins, gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Absatz eins, in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember
2000, G 18/00-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000,
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als
verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Juli 2001 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 17/2001).
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161723
alte Dokumentnummer
N8199812659U