Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunkverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 345/1977, zu § 21, BGBl. Nr. 333/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,, zu Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965,)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttreten)
(2)Absatz 2,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Antennenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung nicht aus Gründen des § 21 Abs. 3 lit. a oder lit. c ausdrücklich binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versagt wird.Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Antennenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung nicht aus Gründen des Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, oder Litera c, ausdrücklich binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versagt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12161737
Alte Dokumentnummer
N9196514012A