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Art. 4 (ÜR) KFG 1967

Fassungen
01.07.1984 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 253/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 (ÜR) heute13.08.2003 § → § · 2 Dokumente
Art. 4 (ÜR)25.05.200212.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 80/2002 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)01.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)22.07.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 93/1998 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)01.08.199721.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 103/1997 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)28.07.199031.07.1997 § → § BGBl. Nr. 458/1990 · 3 Dokumente
Art. 4 (ÜR)16.07.198827.07.1990 § → § BGBl. Nr. 375/1988 · 2 Dokumente
Art. 4 (ÜR)01.07.198431.07.1997 BGBl. Nr. 253/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 253/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997danach: BGBl. I Nr. 103/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu den Paragraphen 5, 26 a, 35 und 114, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
    2. Ziffer 2
      bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
    3. Ziffer 3
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
  3. Absatz 3,Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
  4. Absatz 4,Wenn die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Wer
    1. Litera a
      als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
    2. Litera b
      als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
    die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigeneten Beleges verweigert wird (Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
  6. Absatz 6,Für die Vollziehung der Absatz 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; Paragraph 105, StVO bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161749

Alte Dokumentnummer

N9196710161Z