Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 615/1977Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 55, 57a, 90 und 103, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 55, 57 a, 90 und 103, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,An dem im Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.An dem im Artikel römisch eins, Ziffer 155, (Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera e bis g) angeführten Fahrzeugen muß ab 1. Juli 1979 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
(2)Absatz 2,Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse III fielen und die nicht gemäß Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 146 (§ 55 Abs. 2 erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.Zugmaschinen, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) in die Klasse römisch drei fielen und die nicht gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Ziffer 8 und 9) als Lastkraftwagen gelten, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Artikel römisch eins, Ziffer 146, (Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz) zu überprüfen gewesen wären.
(3)Absatz 3,Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 145 (§ 55 Abs. 1 lit. g) gemäß § 55 Abs. 2 zu überprüfen gewesen wären.Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Artikel römisch eins, Ziffer 145, (Paragraph 55, Absatz eins, Litera g,) gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zu überprüfen gewesen wären.
(4)Absatz 4,Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) in die Klasse II fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sindZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) in die Klasse römisch zwei fielen, sowie Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind
wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
| in dem der ersten Zulassung entsprechenden Monat |
vor dem | | |
1. Jänner 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1980 |
im Jahre 1976 | des Jahres 1979 | des Jahres 1981 |
im Jahre 1977 | des Jahres 1980 | des Jahres 1982 |
im Jahre 1978 | des Jahres 1981 | des Jahres 1983 |
(5)Absatz 5,Im Abs. 4 angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach § 57a Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.Im Absatz 4, angeführte Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1979 überprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sind, gelten als zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Einzelprüfung als erstmals begutachtet; der Zeitpunkt ihrer zweiten Begutachtung bestimmt sich nach Paragraph 57 a, Absatz 3, erster Satz erster Halbsatz; diese darf jedoch frühestens im Jahre 1979 erfolgen.
(6)Absatz 6,Für die im Abs. 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt § 57a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.Für die im Absatz 2 bis 4 angeführten Begutachtungen gilt Paragraph 57 a, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
(7)Absatz 7,Die Prüfung gemäß Art. I Z 236 (§ 103 Abs. 5a) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den MonatenDie Prüfung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 236, (Paragraph 103, Absatz 5 a,) ist erstmals durchzuführen bei Fahrzeugen, die erstmals zugelassen worden sind in den Monaten
Jänner bis Juni, sechs Monate nach dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978,
Juli bis Dezember, sechs Monate vor dem Jahrestag der Zulassung im Jahre 1978.
§ 103 Abs. 5a dritter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 103, Absatz 5 a, dritter Satz gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161750
Alte Dokumentnummer
N9196710162Z