Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,)
Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden. Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. I der V BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Bestimmungen über das
Berufsbild Werkstoffprüfer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 276/1973.
Dokumentnummer
NOR12161879
Alte Dokumentnummer
N51980166150