Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
(2)Absatz 2,Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.
Anmerkung
Vgl. zu Abs. 2: Art. II Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 215/1962 sowie Art. II BVG BGBl. Nr. 316/1975.
Schlagworte
Einnahmenverteilung, Abgabenerhebungskompetenz, Kompetenz-Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR40000003