Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
10.09.1999 bis 20.12.2004 — BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 1210.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 309/1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004danach: BGBl. II Nr. 500/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 12, (1) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche Zeichen untersagt, die:

  1. Ziffer eins
    Merkmale vortäuschen, die das natürliche Mineralwasser vor allem hinsichtlich der Herkunft, der Analysenergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;
  2. Ziffer 2
    bei einem abgefüllten Wasser, das nicht gemäß Paragraph 13, anerkannt wurde, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser”.

  1. Absatz 2,Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

  1. Absatz 3,Die in Anhang römisch eins aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Absatz beruhen.

  1. Absatz 4,Die Angaben „regt die Verdauung an”, „kann den Gallenfluß fördern”, „kann mild abführend wirken”, „kann harntreibend wirken” oder ähnliche sind als gesundheitsbezogene Angaben zulassungspflichtig gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975.

Schlagworte

Herstellermarke

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000069