Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten: Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:
Name, Warenzeichen und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung der Lampe,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Lampentyps, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind,Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind,
gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40000086