Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Datenblatt
§ 7.Paragraph 7,
Das Datenblatt nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat die gleichen Angaben wie das Etikett zu enthalten. Wird keine separate Produktbroschüre und kein separates Datenblatt übergeben, gilt das Etikett zugleich als Datenblatt. Das Datenblatt nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat die gleichen Angaben wie das Etikett zu enthalten. Wird keine separate Produktbroschüre und kein separates Datenblatt übergeben, gilt das Etikett zugleich als Datenblatt.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40000088