Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8.Paragraph 8,
Wird eine Lampe unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang II aufgeführten Angaben enthalten. Wird eine Lampe unter den in Paragraph 8, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang römisch zwei aufgeführten Angaben enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40000089