Kurztitel
Zeugnisformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/1999Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1999,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 15a ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr 2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” abgeschlossen hat (§ 82a des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen:Paragraph 11, (1) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 a, ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr 2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” abgeschlossen hat (Paragraph 82 a, des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie ist gemäß § 82a des Schulunterrichtsgesetzes zum „Er/Sie ist gemäß Paragraph 82 a, des Schulunterrichtsgesetzes zum
einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/deseinmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des römisch eins. Jahrganges/des
1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt.”
(2)Absatz 2,Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.Zeugnisformulare gemäß Paragraph 2, sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.