Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildung im Lehrberuf Mechatronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR40000183