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Art. 8

Fassungen
01.07.1999 bis 28.03.2007 — BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute29.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 120/2007
Art. 801.07.199928.03.2007 BGBl. III Nr. 131/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 131/1999

Außerkrafttretensdatum

28.03.2007danach: BGBl. III Nr. 120/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:
    1. Litera a
      unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol;
    2. Litera b
      Unverletztlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß Artikel 10 erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.
  3. Absatz 3,Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000490