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Art. 6

Fassungen
01.07.1999 bis 20.12.2007 — BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute21.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 90/2017
Art. 601.07.199920.12.2007 BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007danach: BGBl. III Nr. 90/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnbediensteten müssen über einen die Beilage zu dem vorliegenden Abkommen bildenden und dem darin festgelegten Muster entsprechenden Grenzübertrittsausweis verfügen, welcher die Eisenbahnbediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Abkommens berechtigt. Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.
  3. Absatz 3,Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1995,

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000688