Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 204/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11, eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß Paragraph 7, sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß Paragraph 10,, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Nahverkehrsplanung, Personennahverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR40000868