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§ 26 ÖPNRV-G 1999

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2015
§ 2601.01.200227.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2601.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 204/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 204/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Unternehmen, die öffentliche Personennah- und

Regionalverkehrsdienste anbieten und dem Anwendungsbereich der

VO (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 unterliegen

Paragraph 26, (1) Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß Paragraphen 7 und 10, für Verkehrsdienstverträge und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen sowie zum Ersatz verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung:

  1. Ziffer eins
    Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke
    1. Litera a
      von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß Paragraph 3, des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825,
    2. Litera b
      von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.
  3. Ziffer 3
    Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie Bundesmittel gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 4. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.
  1. Absatz 2,Die Finanzmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für Verkehre gemäß Paragraph 24, gebunden sind.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 80 Millionen Schilling zur Verfügung.
  3. Absatz 4,Maximal 10% der Mittel im Sinne des Absatz 3, können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 nicht unterliegen.

Schlagworte

Personennahverkehrsdienst, BGBl. Nr. 825/1992, Grundvertrag, Schülerfreifahrt, Personennahverkehr

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000882