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§ 40 KflG

Fassungen
01.01.2000 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 4001.01.200013.02.2013 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 203/1999

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zwischenprüfung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes (Paragraph 41,) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (Paragraph 48, KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen.
  3. Absatz 3,Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
  4. Absatz 4,Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000937