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§ 16 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 13.09.2010 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1614.09.201031.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 295/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016
§ 1601.10.199913.09.2010 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

13.09.2010danach: BGBl. II Nr. 295/2010

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Direktor/die Direktorin.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. Absatz 5,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001187