Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Unterbrechung der Ausbildung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
Für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,Für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oderfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986 oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Direktor/die Direktorin.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5)Absatz 5,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.
(6)Absatz 6,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR40001187