Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
§ 46.Paragraph 46,
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 47 und 48 anderes ergibt. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR40001217