Kurztitel
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 10.Paragraph 10,
Hierauf ist zur Wahl der Vertrauensmänner und nach dieser zur Wahl der Ersatzmänner zu schreiten. Als Vertrauensmann, sowie als Ersatzmann kann nur ein unbescholtener, in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkter Mann, welcher am Orte des Curatelgerichtes oder in dessen Nähe wohnt, gewählt werden. Die Wählbarkeit ist nicht auf den Kreis der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer beschränkt. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen in sich vereinigt.
Wird die absolute Mehrheit bei einem wiederholten Wahlgange nicht erzielt, so ist eine engere Wahl vorzunehmen.
Die Mehrheit der Stimmen wird nach dem Nominalbetrage der den Abstimmenden gehörigen Werthpapiere berechnet.
Der Gewählte hat noch vor Schluß der Tagfahrt zu erklären, daß er die Wahl für die Dauer der Curatel annehme, widrigens zu einer neuen Wahl geschritten wird.
Schlagworte
Kuratelgericht, Kurator, Wertpapier, Kuratel, Schluss