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§ 4 EisbAV

Fassungen
01.01.2000 bis 31.05.2019 — BGBl. II Nr. 384/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 184/2019
§ 401.01.200031.05.2019 BGBl. II Nr. 384/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 384/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019danach: BGBl. II Nr. 184/2019

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verkehrsweg für Schienenfahrzeuge besteht aus dem Gefahrenraum, dem Sicherheitsraum, dem seitlichen Sicherheitsabstand, dem Bedienungsraum sowie den Räumen für Einrichtungen zum Bewegen der Schienenfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher befahren werden können. Insbesondere müssen sie eine sichere Spurführung gewährleisten und eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
  3. Absatz 3,Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, durch ihre Gestaltung, durch Begrenzungen oder durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
  4. Absatz 4,Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40001331