Rechtstracker.at

§ 8 EisbAV

Fassungen
01.01.2000 bis 29.12.2006 — BGBl. II Nr. 384/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 536/2006
§ 801.01.200029.12.2006 BGBl. II Nr. 384/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 384/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2006danach: BGBl. II Nr. 536/2006

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Tunnel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.

  1. Absatz 2,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen Rettungsnischen vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen darf höchstens 50 m betragen.

  1. Absatz 3,Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.

  1. Absatz 4,Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen

Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen

müssen,

  1. Ziffer 2
    der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern

mitgeführten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,

  1. Ziffer 3
    der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie

  1. Ziffer 4
    die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren

für die Arbeitnehmer in der Rettungsnische.

  1. Absatz 5,Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:

  1. Ziffer eins
    Bei jeder Rettungsnische muß eine Leuchte als

Orientierungshilfe angebracht sein.

  1. Ziffer 2
    Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel

müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare

Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Ziffer eins, angebracht

sein.

  1. Absatz 6,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.

  1. Absatz 7,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 4, gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.

  1. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 8, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40001335