Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
(2)Absatz 2,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen Rettungsnischen vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen darf höchstens 50 m betragen.
(3)Absatz 3,Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.
(4)Absatz 4,Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein
die Anzahl der bei Arbeitsvorgängen im Tunnel gemeinsam tätigen
Arbeitnehmer, die die Rettungsnische gleichzeitig benützen
müssen,
der zusätzliche Platzbedarf für die von den Arbeitnehmern
mitgeführten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe,
der Platzbedarf für Einbauten in der Rettungsnische sowie
die von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren
für die Arbeitnehmer in der Rettungsnische.
(5)Absatz 5,Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:
Bei jeder Rettungsnische muß eine Leuchte als
Orientierungshilfe angebracht sein.
Bei den Tunnelportalen sowie in ausreichender Anzahl im Tunnel
müssen bei Dunkelheit aus beiden Richtungen sichtbare
Leuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Z 1 angebrachtLeuchttaster zum Einschalten der Leuchten gemäß Ziffer eins, angebracht
sein.
(6)Absatz 6,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.
(7)Absatz 7,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 4, gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 8 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 8, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40001335