Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschussämterverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt. Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in Paragraph 7, bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40001349