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§ 5 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200430.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2004 · aufgehoben
§ 520.10.199930.06.2004 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. II Nr. 260/2004

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einberufung und Einladung zu Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.
  2. Absatz 2,Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens zwei Wochen vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001525