Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,
Text
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
Gegenstandsgruppe A: „Religion”, „Deutsch”, „Geschichte
und Sozialkunde”, „Psychologie und Philosophie”;
Gegenstandsgruppe B: „Latein”, „Erste lebende
Fremdsprache”, „Zweite lebende Fremdsprache”;
Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde”,
„Mathematik”, „Darstellende Geometrie”, „Biologie und
Umweltkunde”, „Chemie”, „Physik”, „Informatik”;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde”,
„Biologie und Umweltkunde”, „Psychologie und Philosophie”,
„Informatik”, „Ökonomie”.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:
in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für
Berufstätige, ausgenommen im Realgymnasium für Berufstätige an
der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache,
sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt
wurde; im Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen
Militärakademie jedenfalls eine lebende Fremdsprache;
im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der
Gegenstandsgruppe A oder B;
im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der
Gegenstandsgruppe B oder C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe D.