Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/1999BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 47Zu Paragraph 47
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2)Absatz 2,Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.
Schlagworte
Körperbeschaffenheit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR40001613