Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/1999Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 1999,
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Anlage 1a
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Vorderseite
(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar)
MUSTER
Anlage 1a
(Rückseite)
Hinweise für den Anzeigenden
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (§ 18 PStG).Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (Paragraph 18, PStG).
Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden
ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der
Anzeigefrist imstande sind;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die
Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener
Wahrnehmungen Kenntnis haben.
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Für die Beurkundung werden benötigt:
die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die
Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter
des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe;
der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder
inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad);
der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
die Erklärung über die Vornamensgebung;
die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer
Krankenanstalt erstattet wird.
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.
(Anm.: Muster (Formular) nicht darstellbar)Anmerkung, Muster (Formular) nicht darstellbar)
Anmerkung
1.) Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
2.) Muster, Formulare (Rückseite) nicht darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.