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Anl. 1a PStV

Fassungen
28.10.1999 bis 11.09.2001 — BGBl. II Nr. 410/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1a heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
Anl. 1a12.09.200101.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
Anl. 1a28.10.199911.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 410/1999
Anl. 1a18.05.199527.10.1999 § → § BGBl. Nr. 336/1995
Anl. 1a01.01.199517.05.1995 § → § BGBl. Nr. 1071/1994
Anl. 1a12.04.198631.12.1994 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

28.10.1999BGBl. II Nr. 410/1999

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001danach: BGBl. II Nr. 338/2001

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

                                                           Anlage 1a

                                                        -------------

                                                         Vorderseite

(Anm.: Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar)

                             MUSTER

                                                          Anlage 1a

                                                         (Rückseite)

Hinweise für den Anzeigenden

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen (Paragraph 18, PStG).

Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:

  1. Ziffer eins
    dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden

ist;
  1. Ziffer 2
    dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  2. Ziffer 3
    dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der

Anzeigefrist imstande sind;
  1. Ziffer 4
    der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die

Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  1. Ziffer 5
    sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener

Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigenpflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung werden benötigt:

  1. Ziffer eins
    die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die

Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch Heiratsurkunde) der Mutter

des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe;
  1. Ziffer 2
    der Nachweis des akademischen Grades (Verleihungsurkunde oder

inländische Personenstandsurkunde mit akademischem Grad);
  1. Ziffer 3
    der Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (der Mutter);
  2. Ziffer 4
    der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
  3. Ziffer 5
    die Erklärung über die Vornamensgebung;
  4. Ziffer 6
    die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer

Krankenanstalt erstattet wird.

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung nicht ausreichen.

Anmerkung, Muster (Formular) nicht darstellbar)

Anmerkung

1.) Anlage 1a (Vorderseite) nicht darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
2.) Muster, Formulare (Rückseite) nicht darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40001614