Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141bParagraph 141 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten
der Künste)
§ 141b. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten der Künste) sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen. Paragraph 141 b, Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten der Künste) sind die Paragraphen 155 bis 160, 160 a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.
Dokumentnummer
NOR40001683